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   VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07   

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VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07 (https://dejure.org/2012,31808)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 A 519/07 (https://dejure.org/2012,31808)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 7 A 519/07 (https://dejure.org/2012,31808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 12 LottStVtr, Art 19 EinigVtr
    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber einer DDR-Gewerbeerlaubnis

  • JurPC

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber einer DDR-Gewerbeerlaubnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Der entsprechenden Bewertung durch das Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -) und den Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 -) ist zu folgen.

    Dieser richtet sich nach ihrem Inhalt und den auf den betroffenen Lebenssachverhalt jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften und ist, soweit erforderlich, durch Auslegung zu ermitteln; hierfür maßgebend ist der behördlich erklärte Wille, wie ihn jeweils der Empfänger bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung der bei Zugang erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, S. 149 [160], und vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, S. 1 [19 f.]).

    Dies ist mittlerweile höchstrichterlich u. a. durch die bereits oben zitierten Urteile des BVerwG (vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, S. 1 [6 ff., 10 ff.]) und des BGH (Urteil "Sportwetten im Internet II" vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 -, GRUR 2012, S. 193 [196 ff.]) geklärt (s. auch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, S. 1338 [1340 ff.]); die zutreffenden Ausführungen der Urteile macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen.

    Etwa die in der Verfassungsbeschwerdeschrift gegen das o. a. Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - und im vorgelegten Ausschnitt eines Schriftsatzes an das OVG NW angeführten Studienauswertungen vermögen bereits angesichts der jeweils bestreitbaren Validität erhobener Zahlen und der Abhängigkeit etwa problematischen Spielverhaltens von zahlreichen Faktoren, nicht zuletzt der jeweiligen konkreten Verfügbarkeit verschiedener Glücksspielformen, keine Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass die gesetzgeberische Einschätzung zur Gefährlichkeit des Vertriebswegs Internet fehlgehe.

    Ansonsten gilt, dass zwar die Auswirkungen von Beschränkungen eines Vertriebswegs auf andere Vertriebswege und Glücksspielsektoren zu beobachten und erforderlichenfalls durch angepasste Maßnahmen zu berücksichtigen sind, dass aber bezogen auf den gesamten Glücksspielsektor kein Uniformitätsgebot und hinsichtlich der Effizienz der Einzelmaßnahmen kein Optimierungszwang besteht (s. etwa das Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011, BVerwGE 140, S. 1 [13] m. w. Nachw).

    Selbst wenn es ihm - im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis über einen Internetauftritt der "Dachmarke" - aus technischen Gründen nur möglich (gewesen) ist, die Untersagungsverfügung des Beklagten unter gleichzeitigem Verzicht auf die untersagte gewerbliche Betätigung in anderen Bundesländern zu befolgen, führt dies weder zur Unmöglichkeit verfügungsgemäßen Unterlassens, noch bewirkt die technische Folge der vom Beklagten bezogen auf sein Territorium erlassenen Untersagungsverfügung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Übermaßverbot; denn der GlüStV gilt auch in fast allen weiteren, für eine indirekte technische Betroffenheit in Betracht kommenden Bundesländern (vgl. das Urteil des BVerwG vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, S. 1 [5 f.]; zust. der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. September 2011 - 8 B 1552/10 -, juris Rdnr. 17 ff.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Das "Sportwettenurteil" des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -), das für den Zeitraum bis Ende 2007 äußerte, das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch Private und das Vermitteln nicht staatlich veranstalteter Wetten könne als verboten betrachtet werden, lasse außer Acht, dass nicht nur die Berufsfreiheit, sondern auch die europarechtlich begründete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ein staatliches Monopol allenfalls dann als gerechtfertigt anerkennten, wenn es in kohärenter Weise in dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Eindämmung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht dienende Maßnahmen eingebettet sei.

    Denn auch die Übergangsregelungen, die das BVerfG in der Entscheidungsformel in Verbindung mit den Gründen seines "Sportwettenurteils" vom 8. November 2005 - 1 BvR 1054/01 - traf (amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE 115, S. 276 [277, 319]), bezogen sich nur auf im Freistaat Bayern bestehende Möglichkeiten, die Veranstaltung von Glücksspielen zu bestrafen oder zu ahnden und diesbezügliche Erlaubnisse zu versagen.

    Daher kann man zutreffend und eindeutig die Eignung und Verhältnismäßigkeit der Internetverbote bejahen, was die Verwirklichung ihrer überragend wichtigen, dem Gemeinwohl dienenden Ziele betrifft, nämlich die Wettleidenschaft und Spielsucht, beginnend vor allem bei Jugendlichen, zu bekämpfen sowie Wettbetrug und Geldwäsche zu erschweren; sie sind auch vereinbar mit den Anforderungen an eine Folgerichtigkeit und konzeptionelle Kohärenz staatlicher Eingriffe, wie sie zum einen die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit (hierzu das genannte Urteil des BVerfG vom 8. November 2005 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 [310 ff.]) und zum anderen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit begründen (s. etwa das Urteil des EuGH "Gambelli" vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rdnr. 67), auf die sich auch der Kläger berufen kann (jedenfalls was die Auswirkungen hiesiger Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gegenüber seinem Partnerunternehmen in Gibraltar angeht).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Der entsprechenden Bewertung durch das Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -) und den Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 -) ist zu folgen.

    Da zum Zeitpunkt des Erlasses einer Erlaubnis nach dem GewG die Länder des späteren Beitrittsgebiets noch nicht existierten, ist von einem vor dem Beitritt auf das gesamte damalige Staatsgebiet der damaligen, als Zentralstaat strukturierten DDR bezogenen Geltungsbereich der Erlaubnis auszugehen (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, S. 149 [161 f.], sowie die Urteile des BGH vom 28. September 2011 - I ZR 189/08, I ZR 92/09 und I ZR 30/10 -, juris Rdnr. 20, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 2012, S. 193 [195], bzw. juris Rdnr. 30).

    Dies ist mittlerweile höchstrichterlich u. a. durch die bereits oben zitierten Urteile des BVerwG (vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, S. 1 [6 ff., 10 ff.]) und des BGH (Urteil "Sportwetten im Internet II" vom 28. September 2011 - I ZR 92/09 -, GRUR 2012, S. 193 [196 ff.]) geklärt (s. auch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, S. 1338 [1340 ff.]); die zutreffenden Ausführungen der Urteile macht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen.

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 286/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Wenn die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten in einem dauerhaft eingerichteten Wettbüro hiernach nie hätte genehmigt werden können, hätte dies der neueren, mit der Wiedereinführung der Gewerbefreiheit einhergehenden Gesetzgebung um das GewG widersprochen (vgl. hierzu näher auch den überzeugenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - ThürOVG - vom 21. Oktober 1999 - 3 EO 939/97 -, Landes- und Kommunalverwaltung 2000, S. 309 [310 ff.], sowie ergänzend dessen Urteil vom 20. Mai 2005 - 3 KO 705/03 -, Thüringer Verwaltungsblätter 2006, S. 201 [202 ff.], ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - SächsOVG - vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 -, GewArch 2008, S. 118 [119]).

    Denn Art. 19 EV trug dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten Rechnung und verfolgte den Zweck, die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit zu fördern (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, S. 149 [162 f.]); beides ist am besten mit der Annahme des inhaltlich unveränderten Fortbestehens der Genehmigung vereinbar, was deren räumlichen Geltungsbereich betrifft (s. auch den Beschluss des SächsOVG vom 12. Dezember 2007, a. a. O., S. 118 [121]).

    Die Genehmigung erging ausdrücklich ohne Auflagen, und auch sonst sind Beschränkungen der nach dem GewG und der Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 für ein bestimmtes Berufsfeld erteilten Genehmigung ihrem Wortlaut nach nicht zu entnehmen (vgl. den genannten Beschluss des SächsOVG vom 12. Dezember 2007, a. a. O., S. 119 f.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Dieser richtet sich nach ihrem Inhalt und den auf den betroffenen Lebenssachverhalt jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften und ist, soweit erforderlich, durch Auslegung zu ermitteln; hierfür maßgebend ist der behördlich erklärte Wille, wie ihn jeweils der Empfänger bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung der bei Zugang erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, S. 149 [160], und vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, S. 1 [19 f.]).

    Da zum Zeitpunkt des Erlasses einer Erlaubnis nach dem GewG die Länder des späteren Beitrittsgebiets noch nicht existierten, ist von einem vor dem Beitritt auf das gesamte damalige Staatsgebiet der damaligen, als Zentralstaat strukturierten DDR bezogenen Geltungsbereich der Erlaubnis auszugehen (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, S. 149 [161 f.], sowie die Urteile des BGH vom 28. September 2011 - I ZR 189/08, I ZR 92/09 und I ZR 30/10 -, juris Rdnr. 20, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 2012, S. 193 [195], bzw. juris Rdnr. 30).

    Denn Art. 19 EV trug dem Gedanken des Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten Rechnung und verfolgte den Zweck, die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit zu fördern (vgl. das Urteil vom 21. Juni 2006, BVerwGE 126, S. 149 [162 f.]); beides ist am besten mit der Annahme des inhaltlich unveränderten Fortbestehens der Genehmigung vereinbar, was deren räumlichen Geltungsbereich betrifft (s. auch den Beschluss des SächsOVG vom 12. Dezember 2007, a. a. O., S. 118 [121]).

  • OVG Thüringen, 21.10.1999 - 3 EO 939/97

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht (allgemein); Gewerbeerlaubnis; Gewerbefreiheit;

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Wenn die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten in einem dauerhaft eingerichteten Wettbüro hiernach nie hätte genehmigt werden können, hätte dies der neueren, mit der Wiedereinführung der Gewerbefreiheit einhergehenden Gesetzgebung um das GewG widersprochen (vgl. hierzu näher auch den überzeugenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - ThürOVG - vom 21. Oktober 1999 - 3 EO 939/97 -, Landes- und Kommunalverwaltung 2000, S. 309 [310 ff.], sowie ergänzend dessen Urteil vom 20. Mai 2005 - 3 KO 705/03 -, Thüringer Verwaltungsblätter 2006, S. 201 [202 ff.], ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - SächsOVG - vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 -, GewArch 2008, S. 118 [119]).

    Jedenfalls eine Nichtigkeit der erteilten Genehmigung wäre nicht damit zu begründen, dass die SlgLottVO außer Acht gelassen worden wäre (s. die Beschlüsse des ThürOVG vom 21. Oktober 1999, a. a. O., und des OVG M-V vom 29. Januar 2009, a. a. O. Rdnr. 6).

    Auch aus diesen Vorschriften resultierten keine weitergehenden Bedingungen für die Erlaubniserteilung an den Kläger für den Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten oder das Verbot einer Gewerbeerlaubnis hierfür nach § 3 GewG: Hinsichtlich der Vorschriften über Spielkasinos liegt dies auf der Hand, die Anordnung vom 23. November 1981 war (auch schon für den Zeitraum bis zu ihrer Ersetzung) durch das GewG und die erste Durchführungsverordnung hierzu inhaltlich überholt, und die Anordnung vom 6. August 1990, sofern sie auf gewerbliche Tätigkeiten wie die des Klägers anwendbar war (s. indessen § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 10 Satz 1; hierzu auch der Beschluss des ThürOVG vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 311 f.), berührte Rechtmäßigkeit und Geltung der klägerischen Gewerbeerlaubnis bereits deswegen nicht, weil sie erst deutlich nach deren Erteilung erging.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    a. mit dem EuGH (Urteile "Liga Portuguesa de Futebol Profissional" vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Rdnr. 70, "Sporting Exchange Ltd." vom 3. Juni 2010 - C-203/08 -, Rdnr. 34, "Carmen Media Group Ltd." vom 8. September 2010 - C-46/08 -, Rdnr. 102 f., sowie "Zeturf Ltd." vom 30. Juni 2011 - C-212/08 -, Rdnr. 79 f.) ist nämlich anzuerkennen, dass, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, über das Internet angebotene Glücksspiele wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter, wegen der potentiell großen Häufigkeit und Transferkapazität des Angebots sowie wegen dessen verstärkt internationalen Charakters anders geartete und größere Gefahren in sich bergen.

    Im Urteil "Carmen Media Group Ltd." vom 8. September 2010 - C-46/08 - etwa ist die Aussage über die Eignung eines ("bloßen") Internet-Spielverbots (Rdnr. 105) recht eindeutig und - angesichts von deren Allgemeinkundigkeit nicht überraschend - auf die oben auch von der Kammer bezeichneten besonderen Gefahrenmomente des Kommunikationswegs Internet gestützt worden (Rdnr. 103).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Auch die vom Kläger angeführten jüngeren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen - OVG NW - (Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, S. 25 ff., und Beschluss vom 30. November 2011 - 13 B 1331/11 -, juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH - (Urteile vom 12. Januar 2012 - 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 -, juris) geben keinen Anlass, die Urteile von BVerwG und BGH, denen die Kammer folgt, für die hier zu treffende Entscheidung in Frage zu stellen.

    Mit den genannten obersten Bundesgerichten hält die Kammer die einen Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit begründende Verwirkung einer Legitimation staatlicher beschränkender Maßnahmen aber nur für gegeben, wenn zum einen die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung nicht tatsächlich verfolgt, also in Wahrheit andere Ziele, namentlich solche finanzieller Art, angestrebt werden, die die Beschränkung nicht legitimieren könnten (laut dem Urteil des BayVGH vom 12. Januar 2012 -10 BV 10.2505 -, juris Rdnr. 38, sog. Scheinheiligkeitsgrenze), und/oder wenn zum anderen die in Rede stehende Regelung durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert wird, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

  • VG Dresden, 16.10.2006 - 14 K 1711/06

    Bwin darf doch Wetten anbieten

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Denn zwar veranstaltete der Kläger durch die Vermittlung von Internet-Sportwetten gemeinsam mit der Muttergesellschaft seines Unternehmens ein Glücksspiel (vgl. nur das Urteil des BVerwG vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 96, S. 293 [295 f.], sowie die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Dresden vom 16. Oktober 2006 - 14 K 1711/06 -, juris Rdnr. 21 [zu § 284 StGB], und Düsseldorf vom 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 -, juris Rdnr. 59 - 92), und er warb auch hierfür.

    Neben den bereits oben angesprochenen rechtlichen Rahmenbedingungen der Erlaubniserteilung ist hier etwa auf §§ 9 und 11 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) hinzuweisen, die auch in der DDR ansässigen oder neu gegründeten Unternehmen die Teilnahme am internationalen Geschäftsverkehr ermöglichten, auf den Umstand, dass sowohl der Begriff " odd " als auch die Wettart zu von Anfang an feststehenden Gewinnquoten schon lange auch auf dem Gebiet der DDR existierte (s. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Oktober 2006 - 14 K 1711/06 -, juris Rdnr. 23), und darauf, dass die Eröffnung eines "Wettbüros für Sportwetten" mit dem Angebot sämtlicher von einem "Büro" aus realisierbarer Leistungen einhergehen durfte und darf, also auch vermittelter oder vom "Büro" aus durch Werbung veranlasster Spielverträge im In- und Ausland und entsprechend dem branchenüblichen Geschäftsgebaren, d. h. auch unter Nutzung der technischen Entwicklung (s. Rixen, a. a. O., S. 1412) einschließlich des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln (s. § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), soweit diese nicht allgemein verboten ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2008 - L 7 B 196/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07
    Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung hat Erfolg gehabt (Beschlüsse der Kammer vom 14. Oktober 2008 - 7 B 196/07 - und - erkennbar hierauf bezogen - des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 29. Januar 2009 - 2 M 151/08 -, juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 7 B 196/07 Bezug genommen.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • VG Gera, 14.12.2010 - 5 K 155/09

    Feststellungsklage zu Fortbestand einer Gewerbeerlaubnis für Sportwetten aus

  • BVerwG, 16.02.2012 - 8 B 91.11

    Revisionszulassung; Sportwettenmonopol und Werbung

  • VGH Hessen, 07.09.2011 - 8 B 1552/10

    Verbot des Internetvertriebs von Glücksspielen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 436/04
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1331/11

    Werbung im Internet für öffentliches Glücksspiel

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2011 - 4 MB 11/11
  • VG Dessau, 20.03.2003 - 2 A 132/02
  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

  • VG Düsseldorf, 24.06.2009 - 27 L 1131/08

    Veranstaltung Mutterunternehmen Tochterunternehmen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - 2 M 151/08

    Sportwette

  • VG Magdeburg, 09.08.2007 - 3 A 297/06
  • VG Schwerin, 14.03.2013 - 7 A 1430/08

    Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für gewerbliche Vermittler staatlich

    Die Kammer hält an ihrer in Übereinstimmung mit obersten Bundesgerichten gewonnenen und im Urteil vom 10. Mai 2012 - 7 A 519/07 - (juris Rdnr. 28 ff.) niedergelegten Auffassung fest, dass die in § 4 Abs. 4 GlüStV getroffene Regelung weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen einen Anwendungsvorrang beanspruchendes europäisches Recht verstößt, und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des genannten Urteils und die dort zitierte Rechtsprechung insbesondere von BGH und BVerwG Bezug.
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